Verfassung der Stiftung St. Vincenz-Hospital Limburg a. d. Lahn (Stiftung bürgerlichen Rechts aus dem Jahre 1850)
Das St. Vincenz-Hospital zu Limburg wurde im Jahre 1850 aufgrund einer Stiftung des Arztes Dr. Anton Busch durch den damaligen Stadtpfarrer von Limburg, Geistlicher Rat Dr. Johann Baptist Diehl, gegründet.
Gemäß nachfolgender Verfügung der damaligen herzoglich-nassauischen Ministerialabteilung des Innern vom 22. Februar 1852 sind der Anstalt die staatliche Genehmigung und die Rechte einer juristischen Persönlichkeit verliehen worden:
„Ad. Num 6443.
Auf Gesuch des Herrn Stadtpfarrers Domherr Dr. Diehl zu Limburg namens der Verwaltung des St. Vincenz-Hospitals daseibst um Verleihung von Kooperationsrechten für dasselbe, wird Herrn Bittsteller damit eröffnet, dass in Gemäßheit höchster Entschließung dem St. Vincenz-Hospital zu Limburg (Lahn) die staatliche Genehmigung unter Verleihung der im 20 des Gesetzes über die Armenpflege vom 18. Dezember 1848 den Armenanstalten zugestandenen Rechte und Privilegien erteilt worden ist“
Seit der Gründung des Hospitals lag die Krankenpflege in den Händen der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vincenz von Paul aus dem Mutterhaus zu Straßburg (Elsass), seit 1919 in Heppenheim (Bergstraße).
Die Stiftung unterhält seit 1927 eine Krankenpflegeschule.
Am 12. Dezember 1972 wurde dem Krankenhaus vom Hessischen Sozialminister die Auszeichnung „Hessenklinik“ verliehen.
Das Krankenhaus fällt in den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausentgeltgesetzes.
§1
Name und Sitz der Stiftung
(1) Der Name der Stiftung ist:
Stiftung St. Vincenz-Hospital Limburg (Lahn)
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts aus dem Jahre 1850.
(3) Sitz der Stiftung ist Limburg (Lahn).
§2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung St. Vincenz-Hospital ist eine aus dem Geiste christlicher Nächstenliebe entstandene und in diesem Geiste tätige Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. In Anpassung an die zu Lebzeiten des Stifters nicht überschaubare Fortentwicklung und in Übereinstimmung mit seinem mutmaßlichen Willen ist Zweck der Stiftung das caritative Handeln an kranken und hilfsbedürftigen Menschen ohne Rücksicht auf Weltanschauung, Konfession, Rasse und Nationalität als Ausdruck christlicher Nächstenliebe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung caritativer Heime und Einrichtungen zur Aufnahme und Betreuung von kranken, hilfs- und/oder pflegebedürftigen Menschen durch eine andere regional ansässige Körperschaft.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Rückgriffe auf das Stiftungsvermögen sind nur mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht zulässig.
(4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Stiftung sowie etwa anfallende Überschüsse dürfen nur für die in Abs. genannten steuerbegünstigten Stiftungszwecke verwendet werden.
§3
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Verwaltungsrat, die die Stiftung mit Sorgfalt eines Treuhänders ehrenamtlich verwalten.
§4
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinen beiden Stellvertretern.
(2) Die Stiftung wird durch den Vorstand gesetzlich vertreten.
(3) Erklärungen, durch die die Stiftung verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter oder, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, von beiden Stellvertretern handschriftlich unterzeichnet sind.
(4) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(5) Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben dem Vorstand zuweisen.
§5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat nimmt alle nicht an den Vorstand übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus:
- dem Stadtpfarrer der Dompfarrei Limburg,
- einem in der Kreisstadt Limburg amtierenden evangelischen Pfarrer, der im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand bestellt wird,
- einem vom Cantasverband der Diözese Limburg vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat berufenen Sachverständigen für Krankenhausfragen,
- dem Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg,
- dem Bürgermeister der Kreisstadt Limburg,
- vier angesehenen Bürgern des Landkreises Limburg-Weilburg.
(3) Die in Abs. Nr. genannten Mitglieder werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig, in diesem Fall zählt die Amtszeit vom Zeitpunkt der Wiederwahl.
(4) Angestellte der Stiftung können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Für die Wahl ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
§6
Beschlussfassung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann auch im Umlaufverfahren beschließen, wenn besondere Umstände dies erfordern und kein stimmberechtigtes Mitglied eine Sitzung verlangt.
Ein Umlaufbeschluss gilt als angenommen, wenn eine Dreiviertel-Mehrheit zugestimmt hat.
(3) Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und nach Genehmigung vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
§7
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich einberufen, und zwar so oft eine Veranlassung dazu vorliegt oder mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung schriftlich beantragen, Es finden mindestens vier Sitzungen pro Jahr statt.
(2) In Eilfällen kann die Einberufungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden.
§8
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- Benennung der Vertreter für den Verwaltungsrat der Krankenhausgesellschaft St. Vincenz mbH
- wesentliche Aus- und Umgestaltung der Stiftung
- Verwaltung des Stiftungsvermögens, soweit dies nicht Aufgabe des Vorstandes ist
- Beschlussfassung über die Grundsätze zur Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens
- Überwachung des Vorstandes
- Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung
- Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken sowie Bestellung, Veräußerung und Aufnahme von Rechten an Grundstücken
- Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen
- Entscheidung über Führung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§10
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der Stiftung wird vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt und nach Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt.
§11
Feststellung des Jahresabschlusses
Der Vorstand leitet den Jahresabschluss der Stiftung alsbald zur Feststellung an den Verwaltungsrat.
§12
Verfassungsänderung
Zu Verfassungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.
§13
Aufhebung der Stiftung
(1) Der Verwaltungsrat kann die Aufhebung der Stiftung mit Dreiviertel-Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. Der Beschluss muss die Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke berücksichtigen. Er ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(2) Im Auflösungsfalle darf das Stiftungsvermögen mit allen Rechten und Pflichten nur auf einen solchen Rechtsträger übertragen werden, der die Gewähr für eine, unter Beachtung der letztwilligen Verfügung des Stifters und dieser Stiftungsverfassung, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweckbindung bietet..
§14
Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Verfassungsänderungen und Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§15
Stiftungsaufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen.
§16
Inkrafttreten
Vorstehende Verfassung ist vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 29. Dezember 2010 beschlossen worden. Sie tritt mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft Limburg
a.d. Lahn, 29.12.2010
Die Neufassung der Stiftungssatzung der Stiftung St. Vincenz Hospital in Limburg/Lahn in der am 04.09.2001 (RP Giessen AZ II 21-25d 04/11-(3)-11 genehmigten Fassung ist vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 29.12.2010 beschlossen worden. Sie tritt mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Limburg, den 29.12.2010
G:\Abtetlung\Stiftung Limburg\Stiftung.10\04 Niederschrift Anlage Stiftungsverfassung 29 12 2O1O.doc